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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 337/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten vom 31. Juli 2000, 14. Dezember 1999 und 4. Februar 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte aus eigenem Verschulden die Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten hat. Noch vor Urteilszustellung hat der Verteidiger dem Angeklagten schriftlich mitgeteilt, daß er ihn im Revisionsverfahren nicht vertrete, weil der Angeklagte von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten werden wollte. In diesem Schreiben bat der Verteidiger um Benennung des Kollegen, da mit Zustellung des Urteils an ihn die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginne. Nach weiteren erfolglosen Bemühungen des Verteidigers, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erreichen, hat er dann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist den Angeklagten erneut schriftlich mit dem Zusatz "die Angelegenheit ist außerordentlich eilbedürftig" darauf hingewiesen, daß er die Revision vereinbarungsgemäß nicht begründen werde, weil sich der Angeklagte mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen wollte. Auch hierauf ist der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht tätig geworden. Darauf, daß - wie im Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2000 vorgetragen - er "wegen der Fixierung auf einen Fachanwalt für Strafrecht von der Erkenntnis ausgeschlossen worden" sei, die Revision auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, kann sich der Angeklagte bei dieser Sachlage nicht berufen. Im übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. August 2000 nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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