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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 337/00
(1)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 | |
StGB § 263 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen bestraft und strafschärfend berücksichtigt, daß er gewerbs- und bandenmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzungen bandenmäßiger Tatbegehung hat es aber nicht näher dargelegt. Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch diese möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung beschwert ist. Zum einen hat das Landgericht in allen Fällen den Strafrahmen des Absatzes 1 des § 263 StGB zugrunde gelegt, obwohl der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen gewerbsmäßig gehandelt hat, in einigen Fällen ein besonders hoher Schaden eingetreten ist und schon deshalb der Strafrahmen des besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB hätte angewendet werden können. Zum anderen hat die Strafkammer die Einzelstrafen dem unteren Bereich des Strafrahmens des Absatzes 1 entnommen (Strafen zwischen acht Monaten und einem Jahr sechs Monaten) und auf eine - angesichts der festgestellten Umstände - milde Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt, so daß auch aus diesem Grund sicher ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht ohne die genannte Erwägung noch niedrigere Strafen verhängt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 25. August 2000 hat dem Senat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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