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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 3 StR 337/03
Rechtsgebiete: StPO, MRK
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rügt, wird der Vortrag - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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