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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 3 StR 338/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 55 | |
StGB § 54 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall, gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das Schöffengericht Westerstede wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 14 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen, davon einmal im Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.
Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
Ende der Entscheidung
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