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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 338/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 69 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Juni 2002 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Maßregel dahin geändert, daß
a) die Aufrechterhaltung der Sperrfrist (§ 69 a StGB) entfällt;
b) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Maßgabe aufrechterhalten ist, daß sie sich nicht auf die im Mai 2002 wieder erworbene Fahrerlaubnis bezieht.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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