Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 3 StR 338/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 338/08

vom 4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Oktober 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33 a StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33 a StPO nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 33 a Rdn. 1, § 356 a Rdn. 1).

Auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO ist der Antrag nicht zulässig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356 a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356 a StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubringen (§ 356 a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht geschehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück