Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 339/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 45
StPO § 35a
StPO § 44 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 339/00

vom

16. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Mai 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, davon in 33 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 4. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 6. Juni 2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 9. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 15. Juni 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, zu der der Generalbundesanwalt ausgeführt hat:

"Die 'sofortige Beschwerde' des Angeklagten vom 12. Juni 2000 (SA Bd. II Bl. 33) gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim, wonach die Revision des Angeklagten (SA Bd. II Bl. 10/10a) nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegangen war (SA Bd. II Bl. 11), ist im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag zu deuten. Denn als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) könnte das in Rede stehende Schreiben des Beschwerdeführers wegen der offensichtlichen sachlichen Richtigkeit der die Revision verwerfenden Entscheidung des Landgerichts ohnehin keinen Erfolg haben.

Der Wiedereinsetzungsantrag genügt jedoch den Anforderungen der §§ 44, 45 StPO nicht und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht, insbesondere ist seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2000 zu entnehmen, dass er sein Schreiben vom 4. Juni 2000 am 5. Juni 2000 (i.e. dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist) der Geschäftsstelle der JVA Hildesheim zugeleitet hat. Nicht erwähnt wird, um welche Uhrzeit dies gewesen sein soll. Nach dem Vorbringen des Angeklagten - er sei darüber informiert, dass Gerichts- und Verteidigerpost täglich direkt zum Gericht befördert werde (SA Bd. II Bl. 33) - ist davon auszugehen, dass die JVA Hildesheim einmal pro Tag die Gefangenenpost - während der üblichen Geschäftszeit - zum Gericht bringen lässt. Der Angeklagte hat nun nicht vorgetragen, sein Schreiben vor dem täglichen Abtransport der Post der Geschäftsstelle der JVA übergeben zu haben. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen.

Im übrigen fehlt es an einem Verschulden des Angeklagten nicht schon deshalb, weil (in Folge des Verzichts sämtlicher Prozessbeteiligter) eine Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO unterblieben ist (vgl. Protokoll über die Hauptverhandlung SA Bd. II Bl. 6R). Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO hebt nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht dargelegt, die Revisionseinlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung versäumt zu haben (OLG Düsseldorf NStZ 89, 242)."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen wäre die Revision der Sache nach auch unbegründet.

Ende der Entscheidung

Zurück