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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 339/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 339/07

vom 2. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuordnung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat ergänzend:

Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Datenbasis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen mitzuteilen (BGHSt 38, 320, 322). Unter den konkreten Umständen - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Wohnungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine Übereinstimmung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, für die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aus.

Ende der Entscheidung

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