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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 339/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nach Erlass des Urteils aus der Justiz zuzurechnenden Gründen für die Dauer von vier Monaten nicht gefördert wurde.
Ende der Entscheidung
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