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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 34/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. November 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt zur Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere liegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die von der Revision gerügten Fehler bei der Strafzumessung nicht vor.
Zur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:
"Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht in einem Fall das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen, weswegen die Urteilsformel entsprechend zu ändern ist. Das Landgericht hat die Tat gemäß Nr. 15 der Anklageschrift wegen Strafklageverbrauchs durch Urteil ... eingestellt, aber gleichwohl den Angeklagten wegen dieser Tat verurteilt.
Die unverändert zugelassene Anklage vom 18. Januar 2005 (Bl. 51 d. A.) wirft dem Angeklagten unter den Nr. 15 bis 20 Folgendes vor:
- Ab dem 1. Januar 2004 habe er zweimal 1 kg Haschisch und zweimal 2 kg Haschisch erworben, und zwar zunächst von A. , dann von T. und R. (Nr. 15 bis 18).
- Am 13. Februar 2004 habe er bei einem "H. " in den Niederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierfahrerin dann über die Grenze nach Deutschland transportiert habe (Nr. 19).
- Der Angeklagte habe dem T. kurz vor dessen Verhaftung 2.500,00 € für die Lieferung von 2,5 kg Haschisch übergeben, wobei es zur Übergabe des Rauschgifts nicht mehr gekommen sei (Nr. 20).
Den Anklagevorwurf Nr. 20 erörtern die Urteilsgründe nicht. Das Urteil stellt vielmehr die Anklagevorwürfe Nr. 15 bis 19 unter den Nummern 8 bis 12 als angebliche Anklagepunkte 16 bis 20 wie folgt fest:
- Zwischen dem 5. Januar und dem 13. Februar 2004 habe der Angeklagte zweimal 1 kg Haschisch von T. und R. bezogen ("Anklagepunkte 16. und 17.").
- Im selben Zeitraum habe er zweimal 2 kg Haschisch von T. und R. bezogen ("Anklagepunkte 18. und 19.").
- Anfang Februar 2004 habe er bei dem Dealer H. Al. in den Niederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierin dem Angeklagten in Deutschland übergeben habe ("Anklagepunkt 20.").
Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß Nr. 8 der Urteilsgründe steht demnach der Strafklageverbrauch entgegen. Das Urteil (UA S. 9) stellt insoweit zugunsten des Angeklagten fest, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 15 aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Norden vom 8. April 2004 Strafklageverbrauch eingetreten sei.
Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da das Urteil nicht auf diesem Fehler beruht. Der Senat wird ausschließen können, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und weiteren Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Monaten, einmal einem Jahr und siebenmal acht Monaten ist nicht anzunehmen, dass das Landgericht ohne die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Tat Nr. 8 der Urteilsgründe den Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe verurteilt hätte.
Jedenfalls bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs aber deswegen nicht, weil die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist.
Soweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2,5 kg Haschisch zur Last gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden Behandlung dieser Straftat in den Urteilsgründen eine Entscheidung in der Revisionsinstanz nicht veranlasst (Senat BGHR StPO § 352 Prüfung 1; BGHR StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4)."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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