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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 34/07
Rechtsgebiete: BtMG, StGB
Vorschriften:
BtMG § 31 Nr. 1 | |
StGB § 49 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer auf UA S. 4 und auf UA S. 6 den 27. Februar 2006 anstatt den 27. März 2006 als Datum der letzten Lieferung benennt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nur wegen eines Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, obwohl er das Messer bei sämtlichen Drogengeschäften in den beiden Wochen vor seiner Festnahme am 28. März 2006 mit sich führte. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Strafkammer hinsichtlich sämtlicher Taten rechtsfehlerhaft angenommene Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe; eine solche ergibt sich auch bei der von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB nicht.
Soweit die Strafkammer schließlich bei der Gesamtstrafenbildung zulasten des Angeklagten irrtümlich von einem Tatzeitraum von "fast fünf Monaten" ausgegangen ist, kann der Senat - zumal angesichts der für einen Heroinhändler dieses Ausmaßes ohnehin äußerst niedrigen Strafe - ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ausschließen.
Ende der Entscheidung
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