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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 3 StR 340/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 340/04

vom 21. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angesichts der im Ergebnis sehr maßvollen Strafe kann der Senat ausschließen, daß sich die psychologisierenden und moralisierenden Betrachtungen zur Persönlichkeit des Angeklagten im Sachverhalt, die zumal in ihrer Häufung Anlaß zur Besorgnis geben könnten, das Landgericht habe die gebotene Objektivität und Distanz in der Beurteilung der Sache vermissen lassen, auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.



Ende der Entscheidung

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