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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 341/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 341/01

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. April 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Fall II 7 der Urteilsgründe ist der Angeklagte zum Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen und hat damit den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dessen rechtliche Bezeichnung ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Urteilsformel anzugeben. Der Senat ändert die Urteilsformel deshalb ab und weist darauf hin, daß die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend zu ändern sein wird.



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