Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 342/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 342/02

vom

28. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:

Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Bedenken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen, insbesondere dem Hinweis, daß der Angeklagte bislang noch an keiner Entwöhnungsbehandlung teilgenommen und sich in der Hauptverhandlung therapiewillig gezeigt hat, noch entnommen werden, daß die Schwurgerichtskammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussicht beimißt.

Ende der Entscheidung

Zurück