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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 343/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 343/00

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2000 insoweit abgeändert, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (nach Vorwegvollzug von 15 Jahren Freiheitsstrafe) angeordnet.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die einen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ergebenden Merkmale nicht belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichberauschen in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Rauschmittelgenuß den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1998, 622; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40). Dazu reichen die Angaben, der Angeklagte habe regelmäßig, aber nicht täglich, Alkohol im Übermaß, gelegentlich auch Haschisch und zwei bis drei Male im Monat auch Heroin konsumiert und auch Diazepam und Apponal genommen, nicht aus. Hinzu kommt, daß das Landgericht nur bei einer Tat eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkohol- und Beruhigungsmittelkonsums positiv festgestellt hat, während es dies bei einer zweiten Tat ohne erkennbare Anhaltspunkte aus dem Tatgeschehen heraus nur nicht auszuschließen vermocht und im dritten Fall mit zutreffenden Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zwar ist es für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB unerheblich, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), jedoch spricht der Umstand, daß der Angeklagte eine der Taten im Zustand erhalten gebliebener Schuldfähigkeit begangen hat, eher gegen die Annahme eines Hanges.

Der Senat kann ausschließen, daß eine erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des Angeklagten im Sinn von § 64 StGB belegende Feststellungen erbringen könnte, und hat deshalb den Maßregelausspruch entfallen lassen.

Ende der Entscheidung

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