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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 346/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittelbelehrung und auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das verkündete Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist ihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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