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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 347/01
Rechtsgebiete: BtMG, StGB
Vorschriften:
BtMG § 31 Nr. 1 | |
BtMG § 29 a Abs. 1 | |
StGB § 49 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falles in den Fällen 11 bis 52 das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht erkennbar erörtert und darüber hinaus bei der Berechnung des nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 BtMG der Sache nach § 49 Abs. 1 StGB angewandt und ist damit rechtsfehlerhaft von einer Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe statt des gesetzlichen Mindestmaßes oder von Geldstrafe ausgegangen, doch kann der Senat ausschließen, daß die angesichts der großen eingelagerten Mengen mäßigen Einzelstrafen hierauf beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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