Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 347/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Angeklagten B. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, unzulässig; denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, dass die Strafkammer am 5. September 2006 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nunmehr geltend macht, der rechtliche Hinweis sei zwar erteilt worden, er genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, handelt es sich inhaltlich um eine andere verfahrensrechtliche Beanstandung. Diese ist unzulässig, da die Revision sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.