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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 348/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 348/04

vom 2. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Soweit das Landgericht Erwägungen angestellt hat, die dahin verstanden werden könnten, es habe dem Angeklagten im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend angelastet, daß er die Betäubungsmittelstraftaten überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen, wäre dies zwar rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14; BGH StraFo 2004, 27). Der Bestand des Strafausspruchs würde davon hier aber nicht berührt, da die insoweit verhängten Einzelstrafen wie auch die gebildete Gesamtstrafe angemessen sind (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 3 StPO).

2. Das Landgericht hat zu Recht die im Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 19. Mai 2003 wegen Betruges gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe nicht nach § 55 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen.

Das Amtsgericht Itzehoe hat in diesem Urteil aus der verhängten Freiheitsstrafe und den Einzelgeldstrafen aus seinem Urteil vom 31. März 2003 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen gebildet. Hieraus folgt, daß der Angeklagte die am 19. Mai 2003 abgeurteilte Betrugstat vor dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 31. März 2003 begangen hat. Wegen der Maßgeblichkeit der jeweils frühesten Vorverurteilung begründet demnach das Urteil vom 31. März 2003 eine Zäsur. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dieser Zäsur ab April 2003 begangen wurden, kommt eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom Amtsgericht Itzehoe am 19. Mai 2003 verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 15).

3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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