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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 3 StR 349/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 60 Nr. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 349/07

vom 13. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag - am 13. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Februar 2007 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in den Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat zu der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung der Zeugin H. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen:

Aus den polizeilichen Vernehmungen der Zeugin - auch derjenigen vom 15. Dezember 2005 - ergab sich kein Verdacht einer versuchten Strafvereitelung, der das Landgericht zum Absehen von der Vereidigung gezwungen hätte. Die versuchte Strafvereitelung, die in der Falschaussage in der Hauptverhandlung lag, begründete das Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO nicht.

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts dem Gesetz entspricht (§ 364 Abs. 1, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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