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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 35/06
Rechtsgebiete: StPO, MRK
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
MRK Art. 5 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Auf der behaupteten Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO könnte das Urteil nicht beruhen.
b) Durch die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK verletzt worden. Die vom Landgericht gewählte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren Konventionsverstoßes angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
Ende der Entscheidung
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