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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 350/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 | |
StGB § 63 | |
StGB § 66 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2008 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Maßregelanordnung hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2). Da die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einen besonders gravierenden Eingriff darstellt, dürfen an die Hinweispflicht des Gerichts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297). Der Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren den Sachverständigen beauftragt hatte, den (damals) Beschuldigten "auf seine Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB sowie hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 63, 66 StGB psychiatrisch zu begutachten". Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass in der Hauptverhandlung die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert wurde. Auch dies kann den gerichtlichen Hinweis nicht ersetzen, zumal im Anschluss an diese Erörterungen die Anordnung der Maßregel weder vom Sachverständigen befürwortet, noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenklagevertreter beantragt wurde.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte.
Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Die Strafkammer hat gegenüber dem vom Sachverständigen verwendeten standardisierten Prognoseinstrument ihre "grundsätzliche Skepsis" zum Ausdruck gebracht, "jedenfalls insoweit, als es Besonderheiten des jeweiligen Falles - eben wegen der Standardisierung - nicht berücksichtigen kann". Sie hat sich dabei auf zwei Entscheidungen des Senats (BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 341/07 = StV 2008, 301 sowie vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07 = StV 2008, 300) bezogen. In diesen Entscheidungen hat der Senat indes die Verwendung solcher Prognoseinstrumente nicht etwa deshalb beanstandet, weil sie den Einzelfall nicht zu berücksichtigen in der Lage sind. Ein solcher Einwand ginge am Wesen dieser Instrumente vorbei, die gerade auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen. Sie können deshalb niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen. Das empirische Wissen über das generelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Einzelfall, sondern erlaubt nur dessen erste Verortung im kriminologischen Erfahrungsraum (vgl. Boetticher u. a. NStZ 2006, 537, 544). Der Hinweis des Senats ging vielmehr dahin, dass der Tatrichter, wenn er sachverständig beraten seine Entscheidung auch auf solche Instrumente stützt, darauf zu achten hat, dass es sich jeweils um ein im Einzelfall taugliches Prognoseinstrument handelt.
Ende der Entscheidung
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