Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 351/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind;
c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur entsprechenden Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom Landgericht lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 35).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.