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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 3 StR 351/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 351/07

vom 16. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2007 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und S. Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit diese Angeklagten im Fall II. 18. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen diese Angeklagten dahin geändert, dass sie jeweils der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 16 Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig sind;

c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten A. und S. Sch. in dieser Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten A. und S. Sch. im Fall II. 18. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt worden sind. Dies führt zur entsprechenden Änderung der sie betreffenden Schuldsprüche.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren bei dem Angeklagten A. Sch. sowie von drei Jahren und drei Monaten bei der Angeklagten S. Sch. haben Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (bei beiden Angeklagten jeweils einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe, fünfzehnmal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe und einmal ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass das Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für den Fall II. 18. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Der Senat hat den Urteilstenor um den Ausspruch über die vom Landgericht lediglich in den Urteilsgründen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB vorgenommene Anrechnung der von den beiden Angeklagten in dieser Sache in Polen erlittenen Auslieferungshaft ergänzt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 35).

Ende der Entscheidung

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