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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 3 StR 356/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. April 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die entsprechenden Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Soweit der Angeklagte in den Fällen II. (3) und (5) der Urteilsgründe jeweils auch wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist, hat der Schuldspruch keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht hinreichend die in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte vorsätzliche Nötigung durch Gewalt. Diese erfordert regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das Landgericht hat - ungeachtet der schon nicht eindeutigen Feststellungen zur Anwendung von Gewalt im Sinne der Vorschrift - jedenfalls nicht dargetan, dass der Angeklagte durch das Festhalten der Arme des Kindes bzw. dadurch, dass er sich auf dessen Körper legte, eine solche Zwangswirkung erzielen wollte.
Nachdem unter den gegebenen Umständen weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat in diesen Fällen den Schuldspruch geändert. Dies hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen (jeweils vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen zur Folge.
Ende der Entscheidung
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