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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 357/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 260 Abs. 1 | |
StPO § 244 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisaufnahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre vorangegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre Anträge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Urteilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht, nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkündung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständigung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat (BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
Ende der Entscheidung
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