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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 357/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 184 c Nr. 1 | |
StGB § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. April 1999 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 3 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und nStR 357/99eun Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten im Fall B II 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Festgestellt hat der Tatrichter insoweit (UA S. 6) folgendes:
"Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits die Angewohnheit, sich Rebecca auf den Schoß zu setzen und sie oberhalb der Kleidung am ganzen Körper in einer Weise zu streicheln, die über das Onkel-Nichte Verhältnis hinausging. Obwohl Rebecca zu diesem Zeitpunkt gerade erst 6 Jahre alt war und von sexualbezogenen Handlungen keine Kenntnis hatte, empfand sie diese Berührung als unangemessen und abstoßend. Als 6 jähriges Kind konnte sie sich aber diesen Berührungen nicht entziehen."
Diese vagen Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte an dem Kind sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit (§ 184 c Nr. 1 StGB) vorgenommen hat. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt unerhebliche Handlungen scheiden aus. Von Bedeutung sind dabei vor allem Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander (BGH NStZ 1992, 432 m.w.N.). Die Schwelle zur Erheblichkeit wird überschritten, wenn es nicht nur zu kurzen, unbedeutenden Berührungen kommt (BGH bei Miebach NStZ 1992, 228 Nr. 74). Voraussetzung ist ein erheblicher Eingriff in die durch §176 StGB geschützte geschlechtliche Entwicklung des Kindes (BGH NStZ 1992, 432). Insoweit - insbesondere im Hinblick auf Intensität und Dauer der Berührungen - fehlt es den getroffenen Feststellungen an Aussagekraft. Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung zu diesem über zwölf Jahre zurückliegenden Tatgeschehen an einem damals 6jährigen Kind, das als einzige Tatzeugin zur Verfügung steht, noch weiterreichende Feststellungen getroffen werden können. Der Angeklagte war deshalb in diesem Fall freizusprechen. Da er bereits im Tenor des angefochtenen Urteils "im übrigen" freigesprochen wurde, bedurfte es insoweit nicht einer Ergänzung des Tenors.
Die auf Grund dieses Freispruchs erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe von vier Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die übrigen Einzelstrafen von acht Monaten, zwei Jahren, sechs Monaten und sechs Monaten ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
Ende der Entscheidung
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