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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 358/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
JGG § 31 Abs. 2
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 358/99

vom

22. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle als Jugendkammer vom 16. September 1997 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen "gemeinschaftlichen Raubes" (richtig wäre wegen schweren Raubes) und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung "der Jugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Celle vom 8. März 1995" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch - abgesehen von der unzutreffenden Urteilsformel, die den Angeklagten jedoch nicht beschwert - keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG wird anders als bei einer Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht lediglich die Strafe, sondern das Urteil einbezogen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Waren in dem einbezogenen Urteil seinerseits bereits frühere Urteile einbezogen, sind auch diese erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen. Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, sind die früheren Taten zumindest kurz darzustellen (st. Rspr., vgl. BGHSt 16, 335; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 7 m.w.Nachw.).

Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Der Umstand, daß lediglich die "Jugendstrafe aus dem Urteil vom 8. März 1995" einbezogen worden ist, wobei sich die Strafzumessungserwägungen ausschließlich mit den jetzt abgeurteilten Taten befassen, läßt besorgen, daß sich die Jugendkammer der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewußt war. Dafür spricht weiterhin, daß das in das Urteil vom 8. März 1995 bereits seinerseits einbezogene Urteil vom 27. Oktober 1993 nicht näher dargestellt wird. Da die ihm zugrundeliegenden Taten auch nicht ansatzweise mitgeteilt werden, ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung ohnehin nicht möglich.

Der neu erkennende Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, daß die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat. Die Revisionsbegründung des Angeklagten gegen das Urteil vom 16. September 1997 war am 4. November 1997 eingegangen, gleichwohl sind die Akten erst nach etwa einem Jahr und neun Monaten am 13. August 1999 dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden. Wie sich aus den Sachakten ergibt, blieben die Akten in der Zeit von Anfang Januar 1998 bis Mitte August 1998 und dann nach zwischenzeitlichen Ermittlungen zur Revision des Mitangeklagten T. von Ende Oktober 1998 bis Anfang August 1999 unbearbeitet liegen. Dabei hat der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NStZ 1997, 591), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. NStZ 1999, 181 f.), Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen. Bei

der dabei vorzunehmenden Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, daß dem Beschleunigungsgebot im Jugendstrafverfahren aus erzieherischen Gründen eine erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. Eisenberg, JGG 7. Aufl. § 55 Rdn. 36, 37).

Ende der Entscheidung

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