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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 3 StR 358/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 358/99

vom

22. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 1999 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

a) die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 16. September 1997,

b) die Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung gegen den Beschluß vom 6. November 1997, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde,

werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen das am 16. September 1997 verkündete Urteil hat die frühere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin S. , mit einem am 24. September 1997 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 6. November 1997 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie erst am 24. September 1997 und somit verspätet eingelegt worden sei. Der Angeklagte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin L. , hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 1998 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision, sowie für den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren und gleichzeitig Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision erneut eingelegt und begründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist braucht dem Angeklagten nicht gewährt werden, da diese Frist tatsächlich nicht versäumt worden ist. Durch das Sendeprotokoll und die Versicherung der früheren Verteidigerin, Rechtsanwältin S. , und die damit übereinstimmenden Feststellungen der Eingangsstelle, ist belegt, daß die Revision durch Telefax bereits am 23. September 1997 und damit noch rechtzeitig eingelegt worden war.

Dagegen sind die Gesuche des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist für den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden sind. Der Angeklagte hat nach seinem Vortrag zwei Wochen vor Weihnachten 1997 einen Abdruck des Verwerfungsbeschlusses vom 6. November 1997 erhalten. Aus ihm ergibt sich, daß das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß eingelegt und daß es deswegen bereits Anfang November verworfen worden war. In dem Beschluß ist ferner die ausdrückliche Belehrung enthalten, daß ein Antrag auf Überprüfung des Beschlusses binnen einer Woche gestellt werden muß. Da der Angeklagte in Deutschland aufgewachsen ist und hier eine Schulbildung mit Hauptschulabschluß absolviert hat, ist nichts dafür ersichtlich, daß er den Inhalt des Beschlusses nicht verstanden haben könnte. Damit ist das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO mit Erhalt dieses Beschlusses zwei Wochen vor Weihnachten 1997 weggefallen und die Gesuche vom 2. Januar 1998 sind verspätet.

Es kommt auch nicht in Betracht, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO zu gewähren. Der Angeklagte hat diese Frist nicht ohne eigenes Verschulden versäumt. Er konnte aus dem Verwerfungsbeschluß entnehmen, daß seine bisherige Verteidigerin das Rechtsmittel der Revision nicht mehr weiterverfolgt hat, weshalb es verworfen werden mußte. Bei dieser Sachlage konnte er nicht davon ausgehen, daß diese von sich aus rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen gegen den Verwerfungsbeschluß ergreifen würde. Er hätte deshalb, sofern er seine bisherige Verteidigerin nicht rechtzeitig erreichen konnte, entweder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts (auf diese Möglichkeit war er in diesem Beschluß ausdrücklich hingewiesen worden) oder mit Hilfe eines anderen Rechtsanwaltes tätig werden müssen. Wenn man den Vortrag des Angeklagten als richtig unterstellt, seine bisherige Verteidigerin habe sich am Telefon verleugnen lassen, hätte für ihn eine um so größere Veranlassung zu eigenem Tätigwerden bestanden.

Damit ist die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht gewahrt und es verbleibt bei der Verwerfung der Revision als unzulässig.

Im übrigen weist der Senat daraufhin, daß das Wiedereinsetzungsgesuch und letztlich auch das Rechtsmittel der Revision bei fristgerechter Einlegung in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Revision ist durch das Landgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Wiedereinsetzung hätte dem Angeklagten insoweit auch auf ein rechtzeitiges Gesuch hin nicht gewährt werden können, da nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Revision ohne sein Verschulden nicht begründet worden ist. Seine frühere Verteidigerin hat dazu versichert, sie sei noch nicht endgültig mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt gewesen, dies hätte erst noch in einem Termin besprochen werden sollen, den der Angeklagte nicht eingehalten habe. Diese Versicherung ist weder durch die Darstellung des Angeklagten, noch durch die Versicherung seiner Ehefrau entkräftet, zumal der Angeklagte eine umfassende Nachprüfung zur Frage der Kontaktaufnahme mit seiner früheren Verteidigerin dadurch vereitelt hat, daß er sie insoweit nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.

Auch die Revision selbst wäre unbegründet gewesen, da die - verspätete - Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt hat. Der Senat hat die im wesentlichen gleich gelagerte Revision des Mitangeklagten D. zum Schuldspruch ebenfalls verworfen. Soweit der Strafausspruch gegen D. Rechtsfehler enthielt, ist der Angeklagte hiervon nicht betroffen.

Ende der Entscheidung

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