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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1998
Aktenzeichen: 3 StR 362/97
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 6
JGG § 48 Abs. 1
JGG § 109 Abs. 1 Satz 4
StPO § 338 Nr. 6 JGG § 48 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4

Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22, 21).

BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 362/97 - LG Wuppertal


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 362/97

vom

25. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. April 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen aus den Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO). Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Angeklagten war in der Anklage vorgeworfen worden, zwischen April und Juni 1993 teilweise als Jugendlicher mit Verantwortungsreife, teilweise als Heranwachsender in sechs Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Am zweiten Tag der gemäß § 48 JGG nicht öffentlichen Hauptverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft Nachtragsanklage mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe zwischen Juni und August 1993 als Heranwachsender in 20 Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. Diese Nachtragsanklage wurde in das Verfahren einbezogen, sodann wurde das Verfahren wegen der Vorwürfe aus der ersten Anklageschrift nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nur noch über die Vorwürfe aus der Nachtragsanklage verhandelt. Anschließend erging in nicht öffentlicher Verhandlung das Urteil. Die Revision meint, die Verhandlung hätte nach der Einstellung des Verfahrens wegen der dem Angeklagten als Jugendlichem zur Last gelegten Taten öffentlich weitergeführt werden müssen, weil ein Beschluß nach § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG (Ausschluß der Öffentlichkeit im Interesse des Heranwachsenden) nicht ergangen war.

Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Mit der Behauptung der Revision, nach dem Beschluß über die vorläufige Einstellung sei "ausschließlich über die in der Nachtragsanklage vorgeworfenen Taten verhandelt worden", es sei also zumindest dem Angeklagten danach das letzte Wort erteilt worden, sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausreichend vorgetragen. Den Inhalt von Anklage, Nachtragsanklage und Einstellungsbeschluß hatte der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen.

Die Rüge ist indes unbegründet, da ein Verstoß gegen die Regeln über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vorliegt.

Im Verfahren gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen ist, sofern es sich ausschließlich gegen diesen richtet, die Verhandlung einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 und 3 JGG). Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Tendenz des Jugendgerichtsgesetzes dahin geht, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen (BGHSt 22, 21, 25). Dem jungen Angeklagten soll die bei öffentlicher Verhandlung und Verurteilung drohende Bloßstellung mit den daraus erwachsenden Nachteilen für seine persönliche, soziale und berufliche Entwicklung erspart bleiben (vgl. BGHSt 42, 294, 296). Dieser Tendenz folgend sind auch die Vorschriften, die im Verfahren gegen zur Tatzeit Heranwachsende (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG) oder im gemeinsamen Verfahren gegen zur Tatzeit Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene (§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG) bei grundsätzlich öffentlicher Verhandlung einen Ausschluß der Öffentlichkeit im Interesse des Angeklagten ermöglichen, weit auszulegen (Eisenberg, JGG 7. Aufl. § 109 Rdn. 43 m.w.Nachw.).

Dieser Schutzgedanke verliert nicht seine Bedeutung, wenn das Verfahren, soweit es sich auf die Taten in der Altersstufe des Jugendlichen bezieht, in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wird. Das Gericht kann, sofern der Verlauf der weiteren Verhandlung über diejenigen Tatvorwürfe aus der Altersstufe des Heranwachsenden dazu Anlaß gibt, diese Einstellung noch während der Hauptverhandlung rückgängig machen und das Verfahren wiederaufnehmen (§ 154 Abs. 4 StPO). Insoweit ist die Situation anders als bei der Abtrennung eines ursprünglich gegen Jugendliche und Erwachsene geführten Verfahrens (vgl. dazu Eisenberg, JGG 7. Aufl. § 48 Rdn. 5). Dort scheidet der Jugendliche aus dem Prozeßrechtsverhältnis aus, während es hier um eine Beschränkung des Verfahrensstoffes unter Aufrechterhaltung desselben Prozeßrechtsverhältnisses geht.

Zudem behalten die nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatvorwürfe ihre Bedeutung auch dann bei, wenn nur noch über Taten eines zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten zu entscheiden ist: Sie können sowohl bei der Entscheidung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 Abs. 1 JGG), als auch bei der Beurteilung der erzieherischen Wirkung einer Rechtsfolge berücksichtigt werden. Voraussetzung ist allerdings, daß das Gericht sie prozeßordnungsgemäß festgestellt und den Angeklagten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. Kleinkecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 154 a StPO Rdn. 2 m.w.Nachw.).

Hinzu kommt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung auch in Verfahren, die allein die Taten eines Heranwachsenden betreffen, nur eine dem Interesse des Heranwachsenden nachrangige Bedeutung hat (§ 109 Abs. 1 Satz 4 JGG).



Ende der Entscheidung

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