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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: 3 StR 362/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 1998 wird mit der Maßgabe, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von vier Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung entfällt, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Voraussetzungen eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB sind nicht gegeben. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB ist die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, das heißt, der vorwegvollzogene Teil des Strafvollzugs als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke aus am Einzelfall orientierten Gründen erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 33, 285, 287 f.). Solche Gründe sind dem Urteil weder zu entnehmen, noch sonst ersichtlich.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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