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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 363/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 363/02

vom

28. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Mai 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.

Die fristgerecht beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, da der Verteidiger des Angeklagten nicht die Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Mit dem einleitenden Satz "bin ich gehalten, entsprechend dem Wunsch des Angeklagten die Revision wie folgt zu begründen" hat er sich deutlich von der nachfolgenden Begründung distanziert (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 3, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 345 Rdn. 16). Durch den erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Oktober 2002, mit dem er sich die Revisionsbegründung zu eigen gemacht hat, konnte der Formmangel nicht mehr geheilt werden (Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 16).

Die Revision muß daher als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie wäre im übrigen auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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