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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 364/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 a
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 364/02

vom

29. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe des erhaltenen Kurierlohnes von insgesamt 33.000 € angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie festgestellt hatte, daß der seit zehn Jahren exzessiv an Geldautomaten spielende Angeklagte L. derzeit arbeitslos ist und Schulden von 35.000 € hat; seine Einnahmen aus den Schmuggelfahrten hätten es ihm erlaubt, gelegentlich an einem Abend ca. 800 DM zu verspielen (UA S. 4, 5). Bei dieser Sachlage liegt nahe, daß der Wert des erlangten Kurierlohnes im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. zur Prüfungspflicht BGHSt 33, 37, 39 f.). Dabei wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch eine derart hohe Zahlungsverpflichtung eines verschuldeten Angeklagten nicht die Resozialisierung nach einer Haftentlassung erschwert wird (vgl. BGH NStZ 2001, 42).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zu der Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.

Ende der Entscheidung

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