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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 364/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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