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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 364/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 364/06

vom 17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: bewaffneten Betäubungsmittelhandels

zu 2.: Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet, weil das Landgericht den Befangenheitsantrag des Angeklagten K. aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargestellten Gründen zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Ende der Entscheidung

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