Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 365/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 365/05

vom 16. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen 1. bis 3. bemerkt der Senat:

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass aus dem Inhalt des der Verteidigung versehentlich mit anderen Unterlagen übergebenen Verhandlungsplans die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) weder gegen die Vorsitzende Richterin noch gegen die beisitzenden Richter der Strafkammer hergeleitet werden kann, da es - wie bereits das Landgericht in seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten ausgeführt hat - eine schlichte Selbstverständlichkeit darstellt und zu den Amtspflichten eines Richters gehört, sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung ein Konzept für die Reihenfolge und den strukturierten Ablauf der einzelnen Verhandlungsteile zu erstellen. Auch wenn hierin für zu erwartende oder möglicherweise eintretende Verfahrenslagen (Anträge der Verteidigung) bestimmte Maßnahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 StPO) vorgesehen sind, kann hieraus weder gefolgert werden, dass an dem geplanten Ablauf und an den ins Auge gefassten verhandlungsleitenden Maßnahmen ungeachtet des tatsächlichen späteren Geschehens in der Hauptverhandlung unter allen Umständen festgehalten werden soll, noch gar, dass der Verteidigung strafprozessual eingeräumte Verfahrensrechte ignoriert werden sollen. Das Gegenteil ergibt sich hier etwa schon daraus, dass die Verteidigung nicht daran gehindert wurde, zur Belehrung des Sachverständigen Anträge zu stellen.

Die Rügen, die Anträge auf Vernehmung des Zeugen M. sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fertigungstiefe eines einzelnen Bauprojekts zu einem bestimmten Zeitpunkt seien rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil es sich bei den Anträgen mangels eines hinreichend konkreten Beweisthemas lediglich um Beweisanregungen handelte, über die das Landgericht nicht nach den engen Maßstäben dieser Bestimmungen, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu befinden hatte. Gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat die Strafkammer indessen nicht verstoßen; denn im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis musste es sich zu den von der Verteidigung angeregten weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt sehen.

Ende der Entscheidung

Zurück