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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 366/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 239 a
StGB § 250 Abs. 3
StGB § 239 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 366/06

vom 23. November 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2006, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Mai 2006 dahin geändert, dass

a) die Angeklagten statt wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden;

b) bei den Angeklagten B. und G. die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 2005 entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht Itzehoe hatte die Angeklagten mit Urteil vom 19. April 2005 in einem ersten Durchgang im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Erpressungsversuch zum Nachteil des Zeugen V. am 19. Januar 2003) der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hatte wegen dieser und einer weiteren abgeurteilten Tat unter Einbeziehung verschiedener Vorverurteilungen gegen den Angeklagten B. eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und gegen den Angeklagten G. eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte K. , dem lediglich die Tat vom 19. Januar 2003 zur Last liegt, hatte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erhalten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 den Schuldspruch wegen der Tat vom 19. Januar 2003 sowie die hierdurch betroffenen Strafaussprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen. Dabei hat er insbesondere beanstandet, dass die Voraussetzungen der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 Nr. 1 StGB und des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB unzureichend geprüft worden waren.

Im zweiten Durchgang hat eine andere Jugendkammer des Landgerichts nunmehr eine versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung angenommen, jedoch das Vorliegen eines erpresserischen Menschenraubs verneint. Die verhängten Strafen hat es ermäßigt, und zwar bei B. auf drei Jahre und sechs Monate, bei G. auf drei Jahre und drei Monate und bei K. auf ein Jahr und vier Monate.

Hiergegen richtet sich die erneute Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verneinung des Tatbestandes des § 239 a StGB, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatmotivs und gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB richtet.

II. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet.

1. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zum festgestellten Tatmotiv zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere war die Jugendkammer nicht gehalten, sich mit den - aufgehobenen und damit rechtlich nicht mehr existenten - Feststellungen des Landgerichts im ersten Durchgang beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dies wäre im Gegenteil rechtsfehlerhaft gewesen. Im Übrigen finden sich auf UA S. 27 durchaus Ausführungen dazu, weshalb das Landgericht dem Zeugen V. teilweise nicht geglaubt hat.

2. Dagegen hält die rechtliche Würdigung im Hinblick auf den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB erneut der Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hätte die Angeklagten wegen dieses Delikts auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts verurteilen müssen.

a) Dass eine stabile Bemächtigungslage im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB bereits in der Wohnung des K. gegeben war, in die die Angeklagten das Opfer mit einer List gelockt, es geschlagen, bedroht, mit der Geldforderung konfrontiert und längere Zeit festgehalten haben, hat das Landgericht nicht in Frage gestellt. Allerdings hat es die Voraussetzungen dieses Tatbestandes verneint, weil die Angeklagten sich nicht vorgestellt hätten, dass das Opfer den gesamten Betrag von 270 € bei sich hat, und somit die erstrebte Vermögensverfügung nicht während der Bemächtigungssituation erfolgen sollte. Abgesehen davon, dass eine solche - hier auch nicht belegte - Feststellung bei einem Drogenhändler nicht gerade nahe liegt, setzt sich die Jugendkammer nicht damit auseinander, ob die Angeklagten sich nicht vorgestellt hatten, auf ihre Forderung noch an Ort und Stelle wenigstens einen Teilbetrag zu bekommen (den das Opfer tatsächlich bei sich hatte, jedoch vor den Angeklagten verbergen konnte). Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.

b) Einer Aufhebung des Urteils zur Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB jedenfalls im Hinblick auf das festgestellte nachfolgende Verschleppen des Opfers zu einem Geldautomaten gegeben sind. Denn dadurch, dass die Angeklagten das Opfer durch den mit einem Messer bewaffneten Mitangeklagten B. haben begleiten lassen, sollte nach ihrer Vorstellung die Bemächtigungslage bis zur erfolgreichen Abhebung des geforderten Betrags am Geldautomaten aufrechterhalten und nicht - wie das Landgericht meint - "aufgelöst" werden. Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448). Diese setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine so umfassende Sicherung voraus, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit "ausgeschlossen" ist. Deshalb besagt auch der Umstand, dass dem Opfer beim Verlassen des Aufzugs wegen der zufälligen Anwesenheit von hilfsbereiten Dritten die Flucht gelungen ist, nicht, dass vorher keine physische Beherrschung durch den mit einem Messer bewaffneten Bewacher vorgelegen hätte.

3. Da die Feststellungen zur Tatphase der Verschleppung des Opfers zum Geldautomaten rechtsfehlerfrei getroffenen worden sind und für eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a Abs. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der erforderliche rechtliche Hinweis bereits in der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2005 enthalten war.

Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt, weil durch den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB der des § 239 StGB verdrängt wird. Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.).

4. Soweit die Revision die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet, erschöpft sie sich in der bloßen Behauptung der Fehlerhaftigkeit.

5. Der Senat sieht trotz der vorgenommenen Schuldspruchänderung von der Aufhebung des Strafausspruchs ab. Die Jugendkammer hat zwar relativ milde Strafen verhängt, diese aber insbesondere mit den im zweiten Durchgang "unumwunden und ohne massive Entlastungstendenzen" abgelegten Geständnissen, der gezeigten Reue, der zwischenzeitlichen positiven Entwicklung und der langen Verfahrensdauer rechtsfehlerfrei begründet. Bei einer erneuten Aufhebung im Strafausspruch würden im dritten Durchgang der höheren Strafdrohung aus § 239 a Abs. 1 StGB die dann noch weiter verlängerte Verfahrensdauer und die damit verbundene zusätzliche Belastung gegenüber stehen. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass eine neu entscheidende Jugendkammer einen minder schweren Fall nach § 239 a Abs. 2 StGB verneinen und im Ergebnis höhere Strafen verhängen würde.

III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten B. und G. in die Schuldsprüche die bereits nach dem ersten Durchgang rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat vom 2. Januar 2003) aufgenommen hat, war dies ausreichend. Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits damals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dagegen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04; zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Da das Strafmaß unverändert bleibt, erscheint es unbillig, die Angeklagten mit einem Teil der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu belasten.



Ende der Entscheidung

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