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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 367/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, der Angeklagte sei erst nach der Entlassung der Zeugin W. wieder vorgeführt worden (S. 1 der Revisionsbegründung des Angeklagten), ist unbegründet, weil sich der behauptete Verfahrensfehler nicht ereignet hat. Das Protokoll weist aus, daß der Angeklagte bereits bei der Verhandlung über die Vereidigung der Zeugin und der sodann im allseitigen Einverständnis erfolgten Entlassung wieder anwesend war.
Die am 30. Oktober 2002 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf nachgeschobenen Ergänzungen der Verfahrensrügen erfolgten nicht mehr innerhalb der Revisionsbegründungsfrist und sind daher unbeachtlich.
Ende der Entscheidung
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