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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 3 StR 368/02 (4)
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 46
RVG § 51
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 368/02

vom 18. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung der Bundeskasse am 18. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Harald L. - K. aus Hannover, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG in Höhe von 1.500 € bewilligt.

Gründe:

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324). Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen, aber auch ausreichend. Neben der Pauschvergütung stehen dem Verteidiger seine notwendigen Auslagen nach § 46 RVG zu.

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