Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 368/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter,
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Beanstandungen, mit denen sich die Revision gegen die Strafzumessung wendet, sind offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Revisionsrechtlich auch unbedenklich ist, daß das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Im Rahmen der entsprechenden Abwägung wurde namentlich berücksichtigt, daß sich der Angeklagte mehr als fünf Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Die Überzeugung der Strafkammer, diese Freiheitsentziehung habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht (UA S. 14), läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die sich in den Urteilsgründen unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Landgerichts sind nicht als Begründung der entsprechenden Auffassung anzusehen; sie beinhalten vielmehr mit dieser nicht im Zusammenhang stehende Überlegungen und beziehen sich ersichtlich auf die nachfolgende Verneinung des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB.
Der Senat kann im übrigen ausschließen, daß das Landgericht die Wirkungen, die von einer etwaigen - gegebenenfalls durch die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 56 b, § 56 c StGB) sowie die Unterstellung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 56 d StGB) spezialpräventiv ausgestalteten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 24 b) - Strafaussetzung ausgehen würden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB), insbesondere den damit regelmäßig einhergehenden Druck eines Bewährungswiderrufs (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 135 m. w. N.), außer acht gelassen und somit nicht in die für die Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB des Angeklagten gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14). Zwar erörtert die Strafkammer den in diesem Zusammenhang wesentlichen Umstand, daß gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und er demnach das erste Mal der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wäre, nicht ausdrücklich (vgl. BGH NStZ 2001, 366, 367). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich aber, daß dem Landgericht bewußt war, daß die Vorahndungen des Angeklagten lediglich nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 10, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) erfolgt waren und es erkannt hat, daß der Angeklagte "das erste Mal nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen ist" (UA S. 13).
Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.