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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 37/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 37/02

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. September 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die in der Revisionsbegründung für die Notwendigkeit der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2) ist bereits deswegen auf den abgeurteilten Fall nicht übertragbar, da es dort um die Beurteilung einer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kindlichen, hier aber um eine volljährige Zeugin ging.

2. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafzumessungsrechtlichen Berücksichtigung der Verlängerung des Verfahrens durch Rücknahme der ersten und Einreichung einer neuen Anklage auf UA S. 28 unten versteht der Senat dahin, daß dieser Umstand in eingeschränktem Umfang strafmildernd gewertet worden ist. Dies läßt weder eine Unklarheit noch einen Rechtsfehler erkennen und wird auch der Sachlage gerecht. Da das Verfahren gegen den Angeklagten von der Bekanntgabe der Beschuldigung Ende Juli 1999 bis zum Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 12. September 2001, das nunmehr rechtskräftig wird, nur etwas mehr als zwei Jahre dauerte, kann trotz des Zeitaufwandes für die Neueinreichung der zurückgenommenen Anklage von einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht die Rede sein.

Ende der Entscheidung

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