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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 3 StR 37/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 206 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174
StGB § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 37/04

vom 3. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. August 2003

a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zehn Fällen (Tatzeit vom 5. November bis 20. Dezember 1996) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 53 Fällen schuldig ist;

c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2004 ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 53 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zu einem Teilerfolg, weil in Ansehung der Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verfolgung der im Jahre 1996 begangenen Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung, nämlich der Durchsuchungsbeschluss vom 5. Juli 2002 (Bd. I Bl. 20 d.A.; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ergangen; die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auf Vergehen nach § 174 StGB keine Anwendung. Der Eintritt der Verjährung führt hier zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte in zehn Fällen ausschließlich wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde; in den übrigen Fällen muss die tateinheitliche Verurteilung wegen dieses Tatbestandes entfallen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, dass der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe betrug (so aber UA S. 33), sondern - wie im heute geltenden Recht - im Regelfall von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und in minder schweren Fällen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichte."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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