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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 370/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. März 2000 in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen. Die Revisionen haben nur zu den Strafaussprüchen Erfolg.
1. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene Überprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 23. August 2000 dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere konnte die Strafkammer die Aussage des Gerichtshelfers M. im Rahmen der Beweiswürdigung verwerten. Die Beweiswürdigung selbst ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagten die Vergewaltigungen sowohl mit Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) des Tatopfers begangen haben (vgl. BGH NJW 1999, S. 369 f.). Bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung hat sie zu Lasten der Angeklagten folgendes ausgeführt:
"Beide Angeklagten haben die Lage der damals erst 15-jährigen, unerfahrenen und ersichtlich geistig zurückgebliebenen Zeugin T. , die von dem Zeugen H. , ihrem "Freund", allein mit vier Männern in der Wohnung des Angeklagten Ma. hilflos zurückgelassen wurde, zur Befriedigung ihres Geschlechtstriebs ausgenutzt. Bei den konkreten Strafzumessungen konnte nicht übersehen werden, daß die Angeklagten ihre erhebliche körperliche Überlegenheit gegenüber der sozial unerfahrenen, noch sehr jungen und zusätzlich durch geistige Beeinträchtigung geschwächten Geschädigten eingesetzt haben. Dabei nutzten sie insbesondere die Hilflosigkeit der Geschädigten aus, die in dem dringenden Wunsch nach Rückkehr des Zeugen H. in der Wohnung verblieb und keine Chance zur Gegenwehr hatte. ..... Diese Strafen (jeweils fünf Jahre Freiheitsstrafe) hält die Kammer für tat- und schuldangemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten deutlich zu machen, daß sie ihre sexuellen Triebregungen nicht unter Mißachtung der Selbstbestimmung anderer mit Gewalt befriedigen dürfen."
Diese Strafzumessungserwägungen sind mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar und halten deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 281 f.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 37; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 301 ff., 651). Die Anwendung von Gewalt gegenüber der Geschädigten und das Ausnutzen ihrer schutzlosen Lage sind bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB. Der Gesetzgeber hat die Vergewaltigung gerade deshalb unter Strafe gestellt, weil der Sexualtrieb nicht unter Mißachtung der Selbstbestimmung eines anderen Menschen mit Gewalt befriedigt werden darf.
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht, so daß diese bestehen bleiben können. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig.
Ende der Entscheidung
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