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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 370/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 100 a | |
StPO § 100 b | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 08.12.2006 korrigiert: im Rubrum muß es statt "des Beschwerdeführers" richtig "der Beschwerdeführerin" und im Tenor statt "des Angeklagten" bzw. "des Angeklagten" richtig "der Angeklagten" und statt "Der Beschwerdeführer richtig "Die Beschwerdeführerin heißen. Die ergänzende Bemerkung des Senates wurde gestrichen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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