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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 370/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. September 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Mai 2008 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig, weil die ausschließlich erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht erkennen lässt, dass die Revisionsführer mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen.
Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Begehren anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, die deutlich machen, dass der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel das zulässige Ziel verfolgt, die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Straftatbestandes zu erreichen (vgl. § 395 StPO), für den bisher kein Schuldspruch vorliegt (st. Rspr.). Eine entsprechende Auslegung des Rechtsmittelbegehrens ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend gestellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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