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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 3 StR 372/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 935 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat den Angeklagten in dem auf UA S. 14-16 geschilderten Fall zu Recht wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit Betrug verurteilt, weil er das zunächst dem Eigentümer geraubte Kraftfahrzeug an ein Autohaus weiterverkaufte. Hierdurch ist eine weitere Rechtsgutverletzung eingetreten, da dieses nach § 935 Abs. 1 BGB trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben konnte und somit um die Gegenleistung geschädigt worden ist (RG HRR 1933, 550).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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