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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 373/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1 | |
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.
Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewaltigung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Urteilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988). Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen (vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).
Ende der Entscheidung
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