Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 373/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 249 Abs. 1 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 c | |
StPO § 265 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 23. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2004, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,
b) in den Rechtfolgenaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. hat es unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten Z. hat es unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine früher angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte K. mit Beanstandungen des Verfahrens und der näher begründeten Sachrüge. Der Angeklagte Z. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen Rechts und erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet.
Der Schuldspruch hat keinen Bestand.
1. Zwar haben sich die Angeklagten nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen jeweils des - gemeinschaftlich begangenen - Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB - in Tateinheit mit der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB) - schuldig gemacht. Dem steht hier nicht entgegen, dass sie den Wegnahmevorsatz erst nach Beendigung der zuvor zum Zwecke einer "Abreibung" verübten körperlichen Misshandlungen gefasst und danach keine Gewalt mehr angewandt haben. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Aufforderung des Angeklagten K. , den Geschädigten nach Geld zu durchsuchen, angesichts der hier gegebenen Umstände - insbesondere der unmittelbar vorausgegangenen massiven Misshandlungen des Tatopfers - eine konkludente Drohung mit der Gefahr weiterer körperlicher Misshandlungen darstellte und diese Drohung das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme der dem Verletzten gehörenden Sachen war.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB hält indessen sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Der Tatbestand dieser Qualifikationsalternative setzt voraus, dass die verletzte Person durch die Raubtat in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht wird. Dafür reicht zwar jede Handlung im Zusammenhang mit der Tatbegehung aus. Indes muss sie während der Begehung des Raubes vorgenommen werden. Handlungen, die dem Versuch der Raubtat vorgelagert sind, scheiden dagegen aus (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 23). Das Treten des Zeugen W. auf die Kniescheibe des Geschädigten, das das Landgericht insoweit als tatbestandsmäßig angesehen hat, ist nach den Feststellungen geschehen, bevor die Angeklagten den Wegnahmevorsatz gefasst hatten. Danach ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB nicht erfüllt.
Da zu der vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Raubqualifikation weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.
3. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der die Angeklagten betreffenden Aussprüche über die Rechtsfolgen nach sich. Der Senat kann insbesondere hinsichtlich der Strafaussprüche nicht ausschließen, dass das Landgericht in Ansehung der geänderten Schuldsprüche andere, für beide Angeklagten günstigere Rechtsfolgen festgesetzt hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.