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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 374/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Juni 2009 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe
a) der Angeklagte S. der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
b) der Angeklagte P. des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, denen sich der Senat nicht verschließt, ändert der Senat den Schuldspruch ab, soweit das Landgericht im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe den Angeklagten P. wegen (vollendeten) besonders schweren Raubes und den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu verurteilt hat.
Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche auf der Annahme einer vollendeten Tat beruhen. Dass die Beute, gemessen am Tatplan, praktisch wertlos war und alsbald zurückgegeben wurde, hat das Landgericht bei beiden Angeklagten ausdrücklich als schuldmindernd berücksichtigt. Bei Bewertung der Tat lediglich als Versuch hätte es keine milderen als die verhängten Jugendstrafen für ausreichend erachtet, um erzieherisch auf die Angeklagten einzuwirken. Entscheidende Bedeutung für den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch hat es zu Recht der im Fall II. 2. c. der Urteilsgründe tateinheitlich hinzu tretenden gefährlichen Körperverletzung bzw. Beihilfe hierzu sowie dem Umstand beigemessen, dass den Angeklagten noch weitere Taten von einigem Gewicht zur Last fallen.
Ende der Entscheidung
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