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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 378/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger V. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus N. als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen.
Der Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Darüber hinaus versteht der Senat den Antrag in dem Sinne, daß die Bestellung des Beistandes nur in dem Umfang begehrt wird, in dem die Nebenklage zulässig ist und in erster Instanz Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, d. h. für das Verfahren gegen den Heranwachsenden S. .
In dieser Auslegung ist der Antrag auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen vor (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Oberlandesgericht ist nicht erfolgt. Dieses hat dem Nebenkläger mit seinem Beschluß vom 21. Februar 2000 lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. beigeordnet (vgl. Bd. 16 Bl. 8).
Ende der Entscheidung
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