Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 378/00 (3)
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/00

vom

22. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes am 22. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Sch. gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. April 2000 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes an zwei Menschen und gefährlicher Körperverletzung an zwei Menschen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, ihn mit Verfahrenskosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten, hat ihm jedoch die notwendigen Auslagen der beiden Nebenkläger bis zur Höhe von jeweils 2.500,- DM auferlegt.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diese Kostenentscheidung bleibt ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, welche Überlegungen dafür maßgeblich waren, daß es den Angeklagten zwar gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 74 JGG von Verfahrenskosten und seinen eigenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang freistellte, es jedoch für angemessen erachtete, den Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkläger bis zu einem Betrag von jeweils 2.500,- DM tragen zu lassen und ihn insoweit nur von darüber hinausgehenden Nebenklagekosten zu entlasten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie halten sich im Rahmen des dem Oberlandesgericht durch § 74 JGG eingeräumten Ermessens.

Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber beanstandet, das Oberlandesgericht habe ohne sachlichen Grund zwischen ihm und den Mitangeklagten differenziert, verkennt er, daß er unter den Angeklagten der einzige Heranwachsende und daher nur gegen ihn die Nebenklage überhaupt zulässig ist (vgl. § 80 Abs. 3, § 109, § 122 JGG; s. auch BGHSt 41, 288). Seine derzeitige Mittellosigkeit hat das Oberlandesgericht berücksichtigt. Es hat ihr durch die Begrenzung des den Nebenklägern zu erstattenden Betrages Rechnung getragen.

Die sofortige Beschwerde ist daher zu verwerfen. JGG § 74

Ende der Entscheidung

Zurück